Der Konsum von GBL soll zu Entspannung, Euphorie, Gefühlsintensivierung, Neigung zu körperlichen Kontakten, sexueller Stimulierung und zu einem alkoholähnlichen Rausch führen (HUG-BEELI, a.a.O., N 1511 zu Art. 2), mithin alles körperliche und psychische Zustände, die für den Beschuldigten am fraglichen Nachmittag/Abend aufgrund seines offen kommunizierten Wunsches nach Geschlechtsverkehr mit der Straf- und Zivilklägerin von Interesse waren. Diazepam gehört zur Gruppe der Benzodiazepine.