Zwar wäre dies rein theoretisch möglich gewesen, mutet aber vor dem Hintergrund der glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin dermassen lebensfremd an, dass solches schlicht zu verneinen ist. Hinzu kommt, dass dies nur die diazepinhaltige Flüssigkeit im Besitz des Beschuldigten, nicht aber den Besitz von GBL, jener Flüssigkeit, die sich im Fläschchen aus der Umhängetasche befand, erklären würde, zumal der Beschuldigte diesbezüglich nie behauptete, die Straf- und Zivilklägerin hätte auch hierzu Zugang gehabt. Bei GBL handelt es sich um eine farblose Flüssigkeit mit einem schwachen Eigengeruch (HUG-BEELI, a.a.O., N 1510 zu Art. 2).