Über den Inhalt dieser beiden Fläschchen log der Beschuldigte nachweislich und behauptete auch noch, die Straf- und Zivilklägerin habe den Inhalt des Fläschchens aus dem Kühlschrank selbst ausgetauscht. Zwar wäre dies rein theoretisch möglich gewesen, mutet aber vor dem Hintergrund der glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin dermassen lebensfremd an, dass solches schlicht zu verneinen ist.