191 Z. 230 ff.). Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, wieso auf diese Aussagen nicht abgestellt werden könnte, zumal es für die Straf- und Zivilklägerin als juristische Laiin kaum darauf ankam, ob sich der Beschuldigte aufgrund eines Wegtretens durch übermässiges Kiffen über ihren Willen hinwegsetzte oder aber mit anderen Mitteln nachhalf, um ihr Wegtreten zu erreichen. Ebenfalls ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Straf- und Zivilklägerin zwar das Kiffen zugeben, hingegen das Einnehmen von Medikamenten hätte verneinen sollen.