Straf- und Zivilklägerin konsumierten Lebensmittel bzw. Getränke gemischt (pag. 1369 ff., S. 17 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zu dieser Überzeugung gelangt auch die Kammer: Die Straf- und Zivilklägerin beschrieb in ihrer ersten, tatnahen Einvernahme ihren verwirrten, «verkaterten» Zustand sehr anschaulich und dass ihr «wie ein Tag fehlen» würde.