10.4.4 Zur Frage, ob GBL und benzodiazepinhaltige Mittel durch den Beschuldigten eingesetzt wurden und deren allfällige Wirkungen auf die Straf- und Zivilklägerin Hinsichtlich der Frage, ob GBL und benzodiazepinhaltige Mittel durch den Beschuldigten eingesetzt wurden, hielt die Vorinstanz gestützt auf die objektiven und subjektiven Beweismittel im Ergebnis zusammengefasst fest, der Beschuldigte habe der Straf- und Zivilklägerin ein benzodiazepinhaltiges Mittel, welches er in einer Flasche in seinem Kühlschrank gelagert hatte, sowie k.o.-Tropfen (GBL), welche er in einer Flasche in einer Laptop-Umhängetasche aufbewahrt hatte, in die von der