192 Z. 296 ff.). Und schliesslich ist sowohl gestützt auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin wie auch des Beschuldigten erstellt, dass der Beschuldigte selbst an diesem Treffen solche sexuellen Handlungen wollte und es letztlich – wie hiervor erwähnt – zum Beischlaf gekommen war. 10.4.4