Auch die Reaktion der Straf- und Zivilklägerin auf die Feststellung, dass es zum Beischlaf gekommen sein müsse, mithin die Anzeigeerstattung, stützt ihre Aussage, keine sexuellen Handlungen an diesem Abend gewollt zu haben. Die Straf- und Zivilklägerin schilderte diesbezüglich eindrücklich, es sei in der Vergangenheit auch schon vorgekommen, dass sie dem Beschuldigten mitgeteilt habe, keinen Geschlechtsverkehr haben zu wollen, sich dann aber weder verbal noch körperlich gewehrt habe und es habe geschehen lassen, ohne Anzeige zu erstatten (pag. 190 Z. 168 ff., pag. 192 Z. 296 ff.).