1050). Die Fähigkeiten, empathisch die Perspektive zu Wechseln und die Bedürfnisse eines Gegenübers zu berücksichtigen, seien wenig entwickelt (pag. 1044). Insgesamt lasse sich in den Beziehungen des Beschuldigten, wie er sie schilderte, eine grosse Unverbindlichkeit und geringe Verantwortungsübernahme erkennen. Diese Aspekte hätten sicherlich eine wichtige Rolle dafür gespielt, dass der Beschuldigte - sollten die Tatvorwürfe zutreffen - sich über den erklärten Willen der Privatklägerin hinweggesetzt und an ihr sexuelle Handlungen durchgeführt habe.