Der Beschuldigte selber gab zu, dass er das «nein» der Privatklägerin bereits einmal «durchbrochen» und er sie «übertrumpft» habe, indem er ihr Geld für den Geschlechtsverkehr gegeben oder sie bestochen habe. Dieses Verhalten steht im Übrigen im Einklang mit den Feststellungen in den Gutachten, die ausführten, dass der Beschuldigte ein ausgeprägt risikoreiches Sexualverhalten aufzeige (Akten Klinik L.________, pag. 903) und seine Hemmschwelle, sexuelle Gewalt anzuwenden überdauernd niedrig eingeschätzt werden müsse (Psychiatrisches Gutachten Dr. med. N.________, pag. 1050).