1369, S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Das Gericht stellt damit aufgrund der vorgegangenen Würdigung auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin ab und erachtet es als erwiesen, dass der Beschuldigte ohne Einverständnis der Privatklägerin den Beischlaf vollzog. Der Beschuldigte selber gab zu, dass er das «nein» der Privatklägerin bereits einmal «durchbrochen» und er sie «übertrumpft» habe, indem er ihr Geld für den Geschlechtsverkehr gegeben oder sie bestochen habe.