195 Z. 455 f.). Entsprechend hielt das rechtsmedizinische Gutachten fest, dass das Fehlen von Spermien einen stattgehabten Geschlechtsverkehr mit Samenerguss nicht ausschliesse (pag. 856). 10.4.3 Zur Frage, ob der Geschlechtsverkehr einvernehmlich war In Bezug auf die Frage, ob der Geschlechtsverkehr zwischen der Straf- und Zivilklägerin sowie dem Beschuldigten einvernehmlich war, hielt die Vorinstanz Folgendes fest (pag. 1369, S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):