Wie die Spermaspuren ans T-Shirt der Straf- und Zivilklägerin kamen, muss hingegen offenbleiben. Dass anlässlich der körperlichen Untersuchung der Straf- und Zivilklägerin im Genitalbereich keine Spermaspuren mehr gefunden wurden, lässt sich mit dem Zeitpunkt der Untersuchung erklären. Diese fand erst am 28. Mai 2020 statt, mithin drei bis vier Tage nach dem Ereignis. Diesbezüglich gab die Straf- und Zivilklägerin auch zu Protokoll, dass sie am Mittwochabend, also am 27. Mai 2020, ein Bad genommen habe und sie sich nach dem Besuch beim Beschuldigten im Intimbereich gewaschen habe (pag. 195 Z. 455 f.).