Nichtsdestotrotz dürften diese aufgrund der Aussagen des Beschuldigten sowie der Straf- und Zivilklägerin vom Beschuldigten kommen, zumal die Straf- und Zivilklägerin nie geltend machte, dass es sich um Spermaspuren eines anderen Mannes handeln könnte. Vielmehr gab sie diesbezüglich offen an, dass sie eine Woche vorher, glaublich am 16. Mai 2020, Geschlechtsverkehr mit jemand anderem gehabt habe, wobei sie ein Kondom benutzt hätten (pag. 195 Z. 466 f.). Die am 24./25. Mai 2020 von der Straf- und Zivilklägerin getragenen Unterhosen wurden einem Spermavortest unterzogen.