19 geschütztem Geschlechtsverkehr auszugehen (pag. 157 Z. 218). Zwar wurden die Spermaanhaftungen an der Unterhose und am T-Shirt der Straf- und Zivilklägerin nicht ausgewertet. Nichtsdestotrotz dürften diese aufgrund der Aussagen des Beschuldigten sowie der Straf- und Zivilklägerin vom Beschuldigten kommen, zumal die Straf- und Zivilklägerin nie geltend machte, dass es sich um Spermaspuren eines anderen Mannes handeln könnte.