Gestützt auf die Aussagen der Parteien sowie auf die objektiven Beweismittel erachtet das Gericht als erstellt, dass der Beischlaf zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin stattgefunden hat. Diesen Ausführungen schliesst sich die Kammer an. Dass es zum Beischlaf zwischen der Straf- und Zivilklägerin sowie dem Beschuldigten kam, ist unbestritten und damit erstellt. Dabei ist gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten von un-