Festzuhalten gilt jedoch, dass das Aussageverhalten des Beschuldigten den Anschein erweckt, als hätte er den Geschlechtsverkehr zunächst nicht erwähnen wollen. Auffallend ist nämlich, dass er zu Beginn der Einvernahme mehrmals ausdrücklich angab, dass es zu keinem Geschlechtsverkehr gekommen sei. Erst auf Nachfrage gab er an, dass es dann doch zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, was er in den nachfolgenden Einvernahmen schliesslich nicht mehr bestritt. Die Privatklägerin hingegen konnte von Beginn an nachvollziehbar erklären, weshalb sie die Vermutung aufstellte, dass es zu sexuellen Handlungen gekommen sein könnte.