Diese Aussage deckt sich auch mit den Gegebenheiten, dass am Slip, wie auch am T-Shirt der Privatklägerin Spermaanhaftungen gefunden werden konnten (Rapport Forensik, pag. 852). Auch die Feststellung gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten zur körperlichen und gynäkologischen Untersuchung der Privatklägerin, wonach die Scheide sowie der äussere Muttermund inspektorisch unverletzt waren und sich im nativen Scheidenabstrich unter dem Mikroskop keine Spermien gefunden wurden, widerspricht seiner Aussage nicht, zumal das Gutachten weiter festhielt, dass das Fehlen von Spermien und/oder frischen Verletzungen einen