1364 f., S. 12 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Eine eingehende Aussagewürdigung erübrigt sich, weil der Beschuldigte letztes Ende nicht bestritt, dass es zum Geschlechtsverkehr gekommen ist. Diese Aussage deckt sich auch mit den Gegebenheiten, dass am Slip, wie auch am T-Shirt der Privatklägerin Spermaanhaftungen gefunden werden konnten (Rapport Forensik, pag. 852).