Auf die Aussagen des Beschuldigten kann daher für die nachfolgende Beantwortung der relevanten Beweisfragen nicht bzw. nur punktuell abgestellt werden. 10.4.2 Zur Frage, ob es am 24./25. Mai 2020 zwischen der Straf- und Zivilklägerin und dem Beschuldigten zum Beischlaf kam Die Vorinstanz hielt hinsichtlich der Frage, ob es zwischen der Straf- und Zivilklägerin und dem Beschuldigten zum Beischlaf gekommen sei, fest was folgt (pag. 1364 f., S. 12 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Eine eingehende Aussagewürdigung erübrigt sich, weil der Beschuldigte letztes Ende nicht bestritt, dass es zum Geschlechtsverkehr gekommen ist.