Sie sind widersprüchlich, im Kernsachverhalt karg und detailarm und ohne eigentliche Schilderung von Interaktionen. Der Beschuldigte konnte weder den Besitz von GBL noch jener der anderen, diazepinhaltigen Flüssigkeit nachvollziehbar oder plausibel erklären und machte in seinen Aussagen auch immer wieder die Straf- und Zivilklägerin schlecht. Schliesslich stehen die Aussagen des Beschuldigten auch zu den objektiven Beweismitteln im Widerspruch, wie nachfolgend noch ausgeführt wird. Auf die Aussagen des Beschuldigten kann daher für die nachfolgende Beantwortung der relevanten Beweisfragen nicht bzw. nur punktuell abgestellt werden.