18 fügen liesse, zumal der Beschuldigte an der oberinstanzlichen Verhandlung auch nicht einmal mehr wissen wollte, ob die Straf- und Zivilklägerin beim Erwachen nackt oder bereits angezogen gewesen war und von einem gemeinsamen Zeitvertrieb unter der Decke keine Rede mehr war (pag. 1700 Z. 22 ff.). Insgesamt erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten als wenig glaubhaft. Sie sind widersprüchlich, im Kernsachverhalt karg und detailarm und ohne eigentliche Schilderung von Interaktionen.