1699 Z. 24 ff.). Zudem sprach der Beschuldigte davon, dass die Straf- und Zivilklägerin am Morgen des 25. Mai 2020 zwei Gipfeli und einen Schokoladendrink gehabt habe, während er an seiner zweiten Einvernahme lediglich noch zu Protokoll gab, am nächsten Morgen, dem 25. Mai 2020, im Coop etwas holen gegangen zu sein und dass er und die Straf- und Zivilklägerin anschliessend zusammen Gipfeli gegessen und Kaffee getrunken hätten (pag. 1264 Z. 38 ff.). Anlässlich der ersten und tatnächsten Einvernahme erwähnte der Beschuldigten indes noch gar nichts von einem gemeinsamen Frühstück, sondern erklärte, sie hätten nackt unter der Decke gelegen (pag. 155 Z. 130 ff.). Die Aussagen zu einem an-