Unter der Prämisse, dass die Aussagen des Beschuldigten zutreffen, wäre zwar theoretisch möglich, dass die Straf- und Zivilklägerin sich nach dem Geschlechtsverkehr nicht mehr angezogen hatte. Dies erachtet die Kammer jedoch als unwahrscheinlich, zumal die beiden keine Beziehung führten und es rein um den sexuellen Akt ging. An der oberinstanzlichen Verhandlung vermochte der Beschuldigte ferner ebenfalls nicht mehr sehr detaillierte und aufschlussreiche Aussagen machen (pag. 1699 ff. Z. 20 ff.), sondern verstrickte sich in noch mehr Widersprüche. So beschrieb er den Ablauf in einer neuen Version wie folgt: