154 Z. 59 f.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestritt er indes vollständig, der Straf- und Zivilklägerin jemals Geld für Geschlechtsverkehr gegeben zu haben, bis auf ein einziges Mal (pag. 1267 Z. 36 ff., Z. 46). Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten erschliesst sich ferner auch nicht, weshalb die Straf- und Zivilklägerin unten nackt erwacht sein sollte, zumal die körperlichen Interaktionen gemäss dem Beschuldigten eher am Anfang stattgefunden haben sollen. Unter der Prämisse, dass die Aussagen des Beschuldigten zutreffen, wäre zwar theoretisch möglich, dass die Straf- und Zivilklägerin sich nach dem Geschlechtsverkehr nicht mehr angezogen hatte.