156 Z. 168 ff.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme und in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte er demgegenüber aus, die Joints bereits gedreht gehabt zu haben, da er diese zum Ausgehen bereit gemacht habe (pag. 181 Z. 254 ff., pag. 1265 f. Z. 47 ff., insb. pag. 1266, Z. 8). Ebenso liegen im Hinblick auf das Entgelt für sexuelle Dienstleistungen widersprüchliche Aussagen vor, die sich nicht mit dem Zeitablauf erklären lassen. So bestätigte der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme, dass er der Straf- und Zivilklägerin anfänglich Geld für Sex bezahlt, dann aber nur noch einen Gefallen gemacht habe (pag. 154 Z. 59 f.).