Damit unterstellte er der Straf- und Zivilklägerin erneut, sich unredlich verhalten zu haben. Auf weitere Frage hin erklärte der Beschuldigte sodann, dass die Straf- und Zivilklägerin zu 100 % gewusst habe, dass er nicht zu Hause sei, da sie ja dem Telefonat zugehört habe, welches er am Vorabend getätigt habe (Z. 31 f.), und widersprach sich damit gleich selbst wieder in Bezug auf den Zeitpunkt des Telefonats. Zudem stehen diese Aussagen, wonach er zu Besuch und damit abwesend gewesen sei, im Widerspruch zu seinen früheren