habe (Z. 26 ff.), womit er nun die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin in diesem Punkt bestätigte. Auf Frage, weshalb er auf die SMS-Nachricht der Straf- und Zivilklägerin vom 26. Mai 2020 nicht geantwortet habe, erklärte der Beschuldigte erstinstanzlich, dass er sich frage, weshalb die Straf- und Zivilklägerin dies gemacht habe, da sie genau gewusst habe, dass er nicht zuhause sei. Sie habe vom Telefonat mitbekommen, welches er am Morgen gemacht habe und habe gewusst, wo er sei (pag. 1265 Z. 23 ff.). Damit unterstellte er der Straf- und Zivilklägerin erneut, sich unredlich verhalten zu haben.