183 Z. 344 ff.). Diese Vermutung brachte er sodann auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wieder vor, diesmal aber deutlicher: «Ich glaube, dass D.________ das [GBL] dort deponiert hat, sie hat Zugang zu diesem Zeug.» (pag. 1268, Z. 36 f.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde der Beschuldigte nochmals kurz zu diesem Vorwurf befragt, doch liegen keine eigentlichen freien Schilderungen seinerseits vor. Zum von ihm geltend gemachten sexuellen Interagieren liegen damit nur kurze, aber wiederum widersprüchliche Aussagen vor. Der Beschuldigte gab neu an, die Straf- und Zivilklägerin sei etwa am späteren Nachmittag gekommen (pag. 1267 Z. 7).