393), dieselbe Flüssigkeit befunden habe. Mit Blick auf den forensisch-chemischen Abschlussbericht des IRM vom 12. Juni 2020 erweist sich diese Aussage jedoch nachweislich als falsch (pag. 101 f.), was auch dem Beschuldigten klar war, zumal sich die Flüssigkeiten in den beiden Flaschen in ihrer Farbe (klar vs. milchig-weiss / trüb, pag. 102) deutlich unterschieden. Als ihm dies anlässlich der Einvernahme vorgehalten wurde, erklärte er lapidar, die Straf- und Zivilklägerin habe die Gelegenheit gehabt, den Inhalt des Fläschchens im Kühlschrank auszutauschen, da sie ja auch zum Kühlschrank gegangen sei (pag. 183 Z. 344 ff.).