152 Z. 246 ff.). Diese aussergewöhnliche Antwort auf eine offene, unverfängliche Frage zur Art des Konsums von Amphetamin lässt, wie bereits von der Vorinstanz und oberinstanzlich auch von der Generalstaatsanwaltschaft festgehalten wurde, einzig den Schluss zu, dass dem Beschuldigten das Mischen von Substanzen in ein Getränk im Zusammenhang mit dem gemeinsamen