Ins Auge sticht in Bezug auf die ersten Aussagen des Beschuldigten anlässlich seiner Einvernahme vom 29. Mai 2020 schliesslich Folgendes: Eingangs der Einvernahme wurde der Beschuldigte über den Verdacht informiert, dass er in der Zeit von Sonntag auf Montag mit der Straf- und Zivilklägerin ohne deren Einwilligung sexuelle Handlungen begangen und dass er Drogen oder drogenähnliche Stoffe konsumiert habe (pag. 152, Z. 6 ff.). Es folgten Fragen zum Abend und den sexuellen Handlungen, ohne aber auf das Beimischen von Substanzen in Getränke oder Esswaren zu sprechen zu kommen. Erst anschliessend folgten die Fragen zum eigenen Drogenkonsum.