O., N 1506 zu Art. 2; entsprechende Informationen finden sich auch im Skriptum Rechtsmedizin der Universität Bern, 15. überarbeitete Auflage, 2023, S. 193, und in den sich in den Akten befindenden Informationen des Bundesamts für Gesundheit, pag. 1317 ff.). Auch die Aussagen des Beschuldigten im Zusammenhang mit der Frage nach k.-o.-Tropfen lassen einzig den Schluss zu, dass er diesbezüglich – und dies entgegen seinen sonst eher freimütigen Aussagen zu den Drogen – etwas verschleiern wollte.