2015, N 1500 zu Art. 2) tatsächlich technisch vielfach angewendet und ist für die Industrie namentlich als Lösungsmittel, Plastikweichmacher und Ausgangsstoff für Pharmazeutika und Chemikalien unersetzlich. Genauso wird GBL jedoch auch zum Zweck des missbräuchlichen Betäubungsmittelkonsums oder zur Verabreichung als «k.-o.-Tropfen» in chemisch nahezu reiner Form verwendet (HUG-BEELI, a.a.O., N 1503 zu Art. 2). Dabei wird es innerhalb weniger Sekunden im menschlichen Körper zu GHB umgewandelt (HUG-BEELI, a.a.O., N 1506 zu Art. 2;