Er habe dies in den Kühlschrank gestellt, damit es nicht auslaufe (Z. 272 ff.). Dass es sich dabei um reine Schutzbehauptungen handelt und wohl schlicht eine Analyse durch das IRM hätte verhindern sollen, liegt aufgrund der Analyseergebnisse auf der Hand (Ass. 002: klare Flüssigkeit, GBL; Ass. 004: milchig-weisse, trübe Flüssigkeit, Diazepam und Trazodon enthaltend; pag. 102). Zwar wird GBL gemäss Literatur (HUG-BEELI, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 1. Aufl. 2015, N 1500 zu Art. 2) tatsächlich technisch vielfach angewendet und ist für die Industrie namentlich als Lösungsmittel, Plastikweichmacher und Ausgangsstoff für Pharmazeutika und Chemikalien unersetzlich.