154, Z. 59 ff., wonach die Straf- und Zivilklägerin Geschlechtsverkehr gegen Geld vornehme oder pag. 155 Z. 94 ff., wonach es von ihr ________-Filmchen im Netz gebe) und andererseits als kriminell bezeichnete (pag. 154, Z. 67 ff., wonach er für sie eine Kreditkarte im Darknet hätte besorgen sollen). Ebenfalls führte er aus, sie sei am fraglichen Abend sehr bekifft gewesen (pag. 156, Z. 165 f.).