Weitere Ausführungen zu den Begebenheiten in den fast 12 Stunden, in welchen die Straf- und Zivilklägerin beim Beschuldigten gewesen sein soll, finden sich in seinen Aussagen nicht. Vielmehr erwähnte dieser nur, dass sie einen Film, nämlich einen Horrorfilm, geschaut hätten, welchen die Straf- und Zivilklägerin selbst habe aussuchen dürfen (pag. 156, Z. 174 f.), was die vielen Stunden bis zum Einschlafen der Straf- und Zivilklägerin jedoch nicht erklärt. Ins Auge sticht weiter, dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin mehrfach schlecht darstellte, indem er sie einerseits als sexuell freizügig (pag. 154, Z. 59 ff.