154, Z. 83), wobei er umgehend korrigierend erklärte, dass sie beide nur unten nackt gewesen seien (Z. 84 f.). Sie hätten anschliessend rumgemacht, aber keinen Geschlechtsverkehr gehabt, sondern erst nach etwa einer Stunde, um sich danach nur noch gegenseitig zu «betatschen» (Z. 57 f., Z. 88 f.). Um etwa 23:00/23:30 Uhr sei die Straf- und Zivilklägerin dann eingeschlafen (pag. 155, Z. 100). Weitere Ausführungen zu den Begebenheiten in den fast 12 Stunden, in welchen die Straf- und Zivilklägerin beim Beschuldigten gewesen sein soll, finden sich in seinen Aussagen nicht.