Hinweise darauf, dass sie den Vorfall frei erfunden hätte, finden sich vorliegend keine und ist auch nicht wahrscheinlich, zumal sich das von der Straf- und Zivilklägerin Beschriebene – wie die Generalstaatsanwaltschaft oberinstanzlich zutreffend ausführte – als zu kompliziert erweist, als dass es frei erfunden sein könnte. Den nachvollziehbaren und stimmigen Aussagen der Straf- und Zivilklägerin stehen sodann die Aussagen des Beschuldigten gegenüber. Dabei erweisen sich seine ersten und tatnahen Aussagen in Bezug auf den fraglichen Abend alles andere als detailliert.