Die Straf- und Zivilklägerin wies Erinnerungslücken und Unverstandenes aus und ihre Aussagen bzw. Vermutungen werden durch die objektiven Beweismittel – wie nachfolgend noch ausgeführt wird – entweder untermauert oder zumindest nicht widerlegt. Hinweise darauf, dass sie den Vorfall frei erfunden hätte, finden sich vorliegend keine und ist auch nicht wahrscheinlich, zumal sich das von der Straf- und Zivilklägerin Beschriebene – wie die Generalstaatsanwaltschaft oberinstanzlich zutreffend ausführte – als zu kompliziert erweist, als dass es frei erfunden sein könnte.