1694 Z. 13 ff.). Insgesamt erweisen sich die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zu diesem von ihr geschilderten, komplexen Geschehensablauf als äusserst detailliert, konstant, konsistent und ohne Strukturbruch. Sie enthalten Gesprächsinhalte, Beschreibungen von Gefühlen oder Empfindungen, aber keine übermässigen Belastungen, sondern vielmehr Selbstbelastungen. Die Straf- und Zivilklägerin wies Erinnerungslücken und Unverstandenes aus und ihre Aussagen bzw. Vermutungen werden durch die objektiven Beweismittel – wie nachfolgend noch ausgeführt wird – entweder untermauert oder zumindest nicht widerlegt.