14 einfügen lässt und überdies damit erklärt werden kann, dass sie selbst zu diesem Zeitpunkt Erklärungen für das Unerklärliche gesucht hatte. Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung gab die Straf- und Zivilklägerin das Vorgefallene abermals detailliert und konstant wieder (pag. 1688 f. Z. 6 f.). Insbesondere vermochte sie nochmals nachvollziehbar ihr Gefühl nach dem Aufwachen schildern und auch einleuchtend erklären, wieso sie erst am folgenden Donnerstag zur Polizei gegangen war (pag. 1688 Z. 42 ff. und pag. 1694 Z. 13 ff.).