1255 Z. 17 ff.). Gleich verhält es sich ferner mit dem Umstand, dass die Straf- und Zivilklägerin gemäss eigenen Aussagen keinen Joint rollen könne, jedoch ihre eigenen Zigaretten gerollt haben will. Auch diese Aussage stellt keinen Widerspruch dar, zumal das Rollen von Zigaretten nicht mit dem Rollen von Joints gleichgesetzt werden kann. Schliesslich handelt es sich auch bei der Tatsache, dass die Straf- und Zivilklägerin erst in der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft die Konsistenz der Popcorn als komisch bezeichnet hatte, nicht um einen Widerspruch, sondern vielmehr um eine Ergänzung ihrerseits, die sich problemlos in das Gesamtgeschehen