Auch die Tatsache, dass die Straf- und Zivilklägerin an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die von ihr mitgebrachte Colaflasche nicht von sich aus erwähnte, ist nach Ansicht der Kammer unerheblich und nicht als Widerspruch zu ihren früheren Aussagen zu qualifizieren, zumal dieses Detail für die Straf- und Zivilklägerin offensichtlich irrelevant war und es daher nicht erstaunt, dass sie dessen Erwähnung vergass. Auf konkrete Frage hin bestätigte sie jedoch, dass es stimme, dass sie eine Colaflasche zum Beschuldigten mitgenommen hatte (pag. 1255 Z. 17 ff.).