Dieser Widerspruch in den Aussagen der Strafund Zivilklägerin lässt sich jedoch ohne Weiteres mit dem Zeitablauf erklären, zumal die erstinstanzliche Hauptverhandlung erst knapp drei Jahre nach dem Vorfall stattfand. Auch die Tatsache, dass die Straf- und Zivilklägerin an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die von ihr mitgebrachte Colaflasche nicht von sich aus erwähnte, ist nach Ansicht der Kammer unerheblich und nicht als Widerspruch zu ihren früheren Aussagen zu qualifizieren, zumal dieses Detail für die Straf- und Zivilklägerin offensichtlich irrelevant war und es daher nicht erstaunt, dass sie dessen Erwähnung vergass.