Entsprechend führte sie bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus, dass sie das Bedürfnis gehabt habe, nach Hause zu gehen und es keine Unterhaltung in dem Sinne gegeben habe (pag. 203 Z. 183 f.). Erst bei der erstinstanzlichen Befragung erklärte sie schliesslich, dass sie den Beschuldigten gefragt habe, weshalb sie nackt und wo ihre Hose sei, wobei er gesagt habe, sie habe sich wohl selbst ausgezogen (pag. 1252 Z. 34 f.). Dieser Widerspruch in den Aussagen der Strafund Zivilklägerin lässt sich jedoch ohne Weiteres mit dem Zeitablauf erklären, zumal die erstinstanzliche Hauptverhandlung erst knapp drei Jahre nach dem Vorfall stattfand.