1251 f. Z. 43 ff.). In Bezug auf das Gespräch zwischen der Straf- und Zivilklägerin nach dem Erwachen liegt gegenüber der ersten Einvernahme zwar ein Widerspruch vor. So schilderte die Straf- und Zivilklägerin anlässlich ihrer ersten Einvernahme Folgendes: «Ich sagte ihm das dann auch, ‘du ich gange öpe hei, es isch guet’. Ich zog mich an und fragte noch, wo meine Jeans sei. Er reagierte nicht. Ich sagte, es sei schon gut und meinte, dass wir voneinander hören würden.» (pag. 191 Z. 234 ff.). Entsprechend führte sie bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus, dass sie das Bedürfnis gehabt habe, nach Hause zu gehen und es keine Unterhaltung in dem Sinne gegeben habe (pag.