10.2.8 Forensisch-toxikologische Alkoholbestimmung vom 3. Juni 2020 Die am 28. Mai 2020 der Straf- und Zivilklägerin abgenommene Blutprobe enthielt keinen Ethylalkohol (Trinkalkohol), was indes nicht weiter erstaunt, zumal der fragliche Vorfall bereits zu weit zurücklag, um einen solchen nachweisen zu können (pag. 862 f.). 10.3 Subjektive Beweismittel 10.3.1 Aussagen der Straf- und Zivilklägerin