853 ff.). 10.2.7 Forensisch-toxikologischer Abschlussbericht des IRM vom 29. Juni 2020 Die Vorinstanz hielt hinsichtlich des forensisch-toxikologischen Abschlussberichts des IRM korrekt fest, was folgt (pag. 1362, S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Als Probematerial für die Untersuchung dienten Urin und Venenblut der Privatklägerin. Aus dem Abschlussbericht geht hervor, dass die immunologischen Vortests der Urinprobe auf gängige Drogen und häufig missbrauchte Medikamente positiv auf Lorazepam (Benzodiazepine) und Cannabinoide verliefen.