Bei der gynäkologischen Untersuchung konnten gemäss Bericht weder frische Verletzungen festgestellt noch Spermien unter dem Mikroskop im nativen Scheidenabstrich und dem Zellabstrich des äusseren Muttermundes der Straf- und Zivilklägerin nachgewiesen werden. Abschliessend wurde festgehalten, dass das Fehlen von Spermien und/oder frischen Verletzungen einen stattgehabten, gewollten oder nicht gewollten Geschlechtsverkehr mit oder ohne Samenerguss nicht ausschliesse (pag. 853 ff.).